Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 14. Dezember 1993 ersetzt (LGVE 1993 I Nr. 36). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Januar 2001 (SK 00 148) |