I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. IX. Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. März 2001 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist.