Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).