Pra 2000 Nr. 123; BlSchKG 2000 S. 63), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege;