| | Entscheid: | Mit Weisung vom 9. Januar 2001 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz die monatlichen Grundbeträge für die Berechnung des Notbedarfs der Teuerung angepasst. Neu wurden ferner der Begriff «alleinerziehender Schuldner» (Ziffer I/2) und die Regelung betreffend die Steuern (Ziffer III) in die Berechnungsgrundlagen aufgenommen. Als «alleinerziehend» ist ein Schuldner zu bezeichnen, dem die Obhut über mindestens ein unmündiges Kind zusteht (Art. 276 Abs. 2 ZGB).