{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-00-148_2001-01-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=57", "Checksum": "2cd0a13610fa7f0dba3d5610aeffb527"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 00 148", "2000 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.01.2001 SK 00 148 (2000 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Änderung der in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Weisung). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:35", "Checksum": "1b5b22724adb50c4dee94c0799b6208e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 09.01.2001 SK 00 148 (2000 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Änderung der in LGVE 1993 I Nr. 36 publizierten Weisung). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2). V. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50% des Grundbetrages (Ziff. I). VII. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. IX. Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. März 2001 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Bereits vollzogene Lohnpfändungen sollen nur dann den neuen Ansätzen angepasst werden, wenn der Schuldner es verlangt oder wenn dies durch den Vollzug neuer Pfändungen unumgänglich ist. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 14. Dezember 1993 ersetzt (LGVE 1993 I Nr. 36). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 9. Januar 2001 (SK 00 148) |"}