Art und Weise der (nunmehr) fakultativen Mitwirkung der Konkursbeamten änderte sich indes nicht. Folglich war der beigezogene Konkursbeamte zur selbständigen Abrechnung verpflichtet und damit auch für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Beizufügen ist, dass im Rahmen der übertragenen Auftragserteilung die entsprechende Verantwortung (und darunter fällt auch die Abrechnung der Verwertungskosten) auf den Konkursbeamten übergeht. Etwas anderes kann nicht Sinn von § 6 EGSchKG sein. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 3. April 2001 (SK 00 139) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Juni 2001 abgewiesen.) |