vielmehr handle es sich bei einem Beizug des Konkursamtes bei der Verwertung einer Liegenschaft um die Abtretung des Falles. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die Mitwirkung des Konkursbeamten bei der Verwertung von Liegenschaften nach § 6 EGSchKG ist eine umfassende, die sich inhaltlich nicht von § 9 aAnwGSchKG unterscheidet. Im neuen EGSchKG (in Kraft ab 1.1.1997) wurde die Mitwirkung des Konkursbeamten aufgrund der gesteigerten Anforderungen an die Befähigung der Betreibungsbeamten lediglich nicht mehr zwingend vorgeschrieben; Art und Weise der (nunmehr) fakultativen Mitwirkung der Konkursbeamten änderte sich indes nicht.