Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, bis zum 1. Januar 1997 sei bei der Verwertung von Liegenschaften zwingend die Mitwirkung des Konkursbeamten bis und mit Verteilung des Erlöses vorgeschrieben gewesen. Da mit dem neuen EGSchKG die Ausbildung der Betreibungsbeamten verbessert worden sei und für Beratungen zudem ein Inspektorat geschaffen werden sollte, sei die Mitwirkung des Konkursbeamten in eine Kann-Vorschrift umgewandelt worden. Der Beizug des Konkursamtes sei weder unter altem noch unter neuem Recht im Sinne eines Beizugs als Hilfsperson zu verstehen; vielmehr handle es sich bei einem Beizug des Konkursamtes bei der Verwertung einer Liegenschaft um die Abtretung des Falles.