Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und rügte u.a. die fehlende Zuständigkeit des Konkursamtes für den Erlass der angefochtenen Verfügung. Aus den Erwägungen: Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig, da das Konkursamt zu deren Erlass nicht zuständig gewesen sei. Nach § 6 EGSchKG sei die Verwertung von Liegenschaften die Aufgabe des Betreibungsbeamten; der allenfalls beigezogene Konkursbeamte sei als Hilfsperson tätig. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, bis zum 1. Januar 1997 sei bei der Verwertung von Liegenschaften zwingend die Mitwirkung des Konkursbeamten bis und mit Verteilung des Erlöses vorgeschrieben gewesen.