Er hat weder in erster noch in zweiter Instanz ausgeführt, mit welcher Art von Strafanzeige ihm die Klägerin gedroht hat. Die Einwendung des fehlenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leis-tung ist nicht glaubhaft gemacht. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. Januar 2001 (SK 00 136) |