Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der angedrohten Strafanzeige und der verlangten Leistung. Ob der Beklagte tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt hat, ist ohne Belang. Die Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige wäre nur dann widerrechtlich, wenn die Anzeige sachfremd gewesen wäre, das heisst mit der streitigen Forderung bzw. deren Bezahlung in keinem Zusammenhang gestanden hätte. Dies behauptet der Beklagte nicht. Er hat weder in erster noch in zweiter Instanz ausgeführt, mit welcher Art von Strafanzeige ihm die Klägerin gedroht hat.