vgl. auch Pra 84/1995 Nr. 262). Der Beklagte trägt vor, die Schuldanerkennung biete der Klägerin die Möglichkeit, im prozessual vorteilhafteren summarischen Verfahren anstatt im ordentlichen Zivilprozess vorzugehen. Dadurch habe sich die Klägerin einen übermässigen Vorteil verschafft. Da der Beklagte den Bestand der Forderung der Klägerin nie (wirklich) bestritten hat, trifft dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu. Der Beklagte macht ferner geltend, er habe sich gegenüber der Klägerin in keiner Art und Weise strafrechtlich vergangen. Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der angedrohten Strafanzeige und der verlangten Leistung.