Ein übermässiger Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR liegt vor, wenn durch die Drohung dem Schuldner die Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld abgenötigt wird, nicht dagegen, wenn die Drohung die Anerkennung oder die Sicherstellung einer bestehenden Forderung zum Ziel hat (Schwenzer, Basler Komm., N 8 f. zu Art. 30 OR; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Band I, S. 326 ff.; Klausberger Kurt, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, S. 43 f.; BGE 50 III 144 f.; vgl. auch Pra 84/1995 Nr. 262).