Die Klägerin habe ihm dadurch einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR abgenötigt. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident verwarf auch das Obergericht als Rekursinstanz diesen Einwand. Aus den Erwägungen: Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer Strafanzeige grundsätzlich erlaubt. Sie ist nur dann widerrechtlich, wenn kein innerer Zusam-menhang zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leistung besteht oder wenn der Drohende einen übermässigen Vorteil erlangen will. Ein übermässiger Vorteil im Sinne von Art.