Der Beklagte unterzeichnete am 5. Mai 2000 eine Abzahlungsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, den Betrag von Fr. 200'000.-- in fünf Raten zu bezahlen. Die Klägerin behielt sich weitere rechtliche Schritte wie Betreibung bei Zahlungsverzug oder Strafanzeige wegen Urkundenfälschung vor, erklärte sich aber bereit, "bei Eingang aller Zahlungen keine rechtliche Fortsetzung anzugehen". Im Rechtsöffnungsverfahren wendete der Beklagte ein, er habe die Abzahlungsvereinbarung vom 5. Mai 2000 nur unterzeichnet, weil ihm die Klägerin gedroht habe, sonst eine Strafanzeige einzureichen. Die Klägerin habe ihm dadurch einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR abgenötigt.