Bevor nicht zumindest versucht wurde, dem Schuldner die Zahlungsbefehle polizeilich zuzustellen, kann nicht davon gesprochen werden, er habe sich einer Zustellung beharrlich entzogen. Die Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. X., Y. und Z. erweist sich daher als unzulässig und ist aufzuheben. Somit sind die Zahlungsbefehle erneut dem Beschwerdeführer zuzustellen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Januar 2001 (SK 00 121) (Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. Februar 2001 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) |