| | Entscheid: | Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder Arbeitsort oder durch Ersatzzustellung. Da eine Publikation einen gewissen Angriff auf den guten Namen des Schuldners bedeutet, ist diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sehr strenge Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft (Angst Paul, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 19 und 20 zu Art. 66 SchKG, vgl. dazu auch LGVE 1995 I Nr. 23).