Entsprechend leiten die Aufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren nur von Amtes wegen ein, entweder selbsttätig oder auf Anzeige hin. Der Verzeiger hat weder Anspruch auf Akteneinsicht noch auf Erledigung durch einen beschwerdefähigen Entscheid (Emmel, Basler Komm., SchKG I, N 12 zu Art. 14 SchKG). Auf den Beschwerde-Weiterzug ist demnach insoweit nicht einzutreten. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Dezember 2000 (SK 00 120) |