192 SchKG anwendbar. Folglich kann der Entscheid über Bewilligung oder Ablehnung des Konkursaufschubes von der schuldnerischen Aktiengesellschaft wie auch von den Gläubigern an die Schuldbetreibungs - und Konkurskommission des Obergerichts weitergezogen werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Januar 2001 (SK 00 117) |