{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-00-104_2000-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=59", "Checksum": "b50127834100bcbb55e42856bb7b76c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 00 104", "2000 I Nr. 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.11.2000 SK 00 104 (2000 I Nr. 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:59", "Checksum": "17bbb85a3a7a866451dccdf40a46ce14", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.11.2000 SK 00 104 (2000 I Nr. 54)\nRegeste:\nArt. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 27.11.2000 |\n| Fallnummer: | SK 00 104 |\n| LGVE: | 2000 I Nr. 54 |\n| Leitsatz: | Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: |"}