Die "getrennte Verwaltung" hält die Universalsukzession gerade nicht auf. Es geht vielmehr um die "kognitive Trennung der beiden Vermögensmassen und um die getrennte Rechnungslegung im Sinne einer Schattenrechnung" (Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 202f.). Dies zeigt sich auch darin, dass im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft nur, aber immerhin "soweit nötig" für die Bedürfnisse der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden ist (Art. 748 Ziff. 5 OR). Ist eben eine andere Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen möglich, so ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.