Trotz dem Erfordernis der getrennten Verwaltung darf und soll das Vermögen der übernommenen Gesellschaft zugunsten der übernehmenden Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit eingesetzt werden (Forstmoser/Meier Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 901 Rz 202). Damit entpuppen sich die Bestimmungen gemäss Art. 748 Ziff. 2ff. OR als gesellschafts und rechnungstechnische Bestimmungen; sie ändern an der materiellen Rechtszuständigkeit der neuen Gesellschaft mit ihrer umfassenden Aktiv und Passivlegitimation nichts. Die "getrennte Verwaltung" hält die Universalsukzession gerade nicht auf.