OR wollen verhindern, dass die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft schlechter gestellt werden; ihre Rechtsposition soll im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht geschmälert werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist die im materiellen Recht verankerte Verrechnungslage mit der Gegenseitigkeit der Personen hinsichtlich ihrer Gläubiger und Schuldnerstellung auf jeden Fall zuzulassen. Trotz dem Erfordernis der getrennten Verwaltung darf und soll das Vermögen der übernommenen Gesellschaft zugunsten der übernehmenden Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit eingesetzt werden (Forstmoser/Meier Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 901 Rz 202).