Im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden (Art. 748 Ziff. 5 OR). Aus diesen Normen gleichsam die Existenz von Sondervermögen abzuleiten, welche das Verrechnungsrecht des Beklagten ausschliessen würde, geht allerdings fehl. Das Gläubigerschutzrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Gläubiger der übernommenen Gesellschaft gegen die Fusion nicht zur Wehr setzen können. Die Bestimmungen gemäss Art. 748 Ziff. 2ff. OR wollen verhindern, dass die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft schlechter gestellt werden;