OR ist das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. Für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung gilt im Verhältnis der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren Gläubigern das übernommene Vermögen als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. Im Konkurs der übernehmenden Gesellschaft bildet dieses Vermögen eine besondere Masse und ist, soweit nötig, ausschliesslich zur Befriedigung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu verwenden (Art.