Der Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass alle Forderungen, alle Schulden und alle dinglichen Vermögenswerte von Gesetzes wegen auf die neue Gesellschaft übergehen. Bezeichnend für die Fusion ist die Kontinuität der Beziehungen trotz Subjektwechsel (Bürgi/Nordmann, Zürcher Komm., N 15ff. zu den Vorbemerkungen zu den Art. 748-750 OR; von Greyerz, a.a.O., S. 286). Das bedeutet, dass sich die Gläubiger der übernommenen Gesellschaft gegenüber der durch Fusion entstandenen Rechtsperson auf die Erfüllungsordnung des Obligationenrechts uneingeschränkt berufen können. Beim besonderen Erfüllungsgrund der Verrechnung fordert der Gesetzgeber u.a die Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR).