748 OR zum Erfüllungsgrund der Verrechnung auszulegen. Aus den Erwägungen: Die Fusion ist - bezogen auf beide gesetzlichen Formen - allgemein ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Aktiengesellschaften, von denen sich (mindestens) eine auflöst. Die Aktiven und Passiven werden nach den Regeln der Gesamtnachfolge auf die neu zu bildende Gesellschaft übertragen (von Greyerz Christoph, Die Aktiengesellschaft, in: SPR VIII/2, S. 286). Der Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass alle Forderungen, alle Schulden und alle dinglichen Vermögenswerte von Gesetzes wegen auf die neue Gesellschaft übergehen.