748 f. OR ändern nichts an der allgemeinen Erfüllungsordnung des Obligationenrechts. Macht die neue Gesellschaft Z., die aus den Gesellschaften X. und Y. hervorgegangen ist, eine der ehemaligen Gesellschaft X. zustehende Forderung geltend, so kann der Schuldner eine eigene Forderung, die aus Vertrag mit der vormaligen Gesellschaft Y. entstanden ist, zur Verrechnung bringen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem Rechtsöffnungsverfahren hatte das Obergericht Gelegenheit, das Verhältnis von Art. 748 OR zum Erfüllungsgrund der Verrechnung auszulegen.