Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 30 Rz 15). Da die Beschwerdeführerin diese Beschwerdefrist unbestritten nicht eingehalten hat, ist der Amtsgerichtspräsident in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Der Beschwerdeweiterzug erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Das Bundesgericht ist auf den dagegen erhobenen Rekurs am 16. Oktober 1996 nicht eingetreten.) |