Sie stellt vielmehr immer eine öffentlich-rechtliche, amtliche Verfügung der Betreibungsbehörde dar. Diese rechtliche Qualifikation des Verwertungsaktes schliesst sowohl die privatrechtliche Gewährspflicht gegenüber dem Erwerber als auch die privatrechtliche Anfechtung des Eigentumsübergangs aus. Auch wenn sich der Erwerber, wie vorliegend, auf Willensmängel im Sinne von Art. 23-30 OR beruft, hat er dies innerhalb der 10tägigen Beschwerdefrist vorzubringen (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, 5. Aufl., § 26 Rz 20f.; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 30 Rz 15).