136bis SchKG kann der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers nur auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages. Verwertungshandlungen im Zwangsvollstreckungsverfahren beruhen nicht auf privater Willensäusserung des Eigentümers der zu verwertenden Sache. Diese wird dem Schuldner gegen seinen Willen weggenommen. Die betreibungsrechtliche Verwertung ist somit kein privatrechtliches Rechtsgeschäft. Sie stellt vielmehr immer eine öffentlich-rechtliche, amtliche Verfügung der Betreibungsbehörde dar.