Dass durch die Arrestlegung ein einzelner Gläubiger unter Umständen mehr als andere erhält, ist ohne Bedeutung, ist es doch allen Gläubigern offengestanden, die vom SchKG vorgesehenen Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Überdies fehlt nicht nur die Tatbestandsmässigkeit, sondern mangelt es auch an der für eine Bestrafung vorausgesetzten Rechtswidrigkeit und einem schuldhaften Verhalten. Wer der Aufforderung einer zuständigen Behörde nachkommt, die im Rahmen ihrer Kompetenzen und in formgültiger Weise handelt, kann nicht rechtswidrig und schuldhaft handeln. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind deshalb unbegründet.