Solches trifft für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu, wenn sie die verarrestierten Vermögenswerte an das Betreibungsamt herausgibt. Durch die Herausgabe der Vermögenswerte wird weder die Ermittlung der Herkunft noch das Auffinden vereitelt, da die Herkunft der Gelder weiterhin feststellbar ist und auch klar ist, wo sich die Gelder befinden. Ebensowenig wird die Einziehung vereitelt, da sich die Gelder beim Betreibungsamt befinden. Dass durch die Arrestlegung ein einzelner Gläubiger unter Umständen mehr als andere erhält, ist ohne Bedeutung, ist es doch allen Gläubigern offengestanden, die vom SchKG vorgesehenen Zwangsmassnahmen durchzusetzen.