305bis StGB schuldig zu machen. Nach Art. 305bis StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Damit ein Täter nach Art. 305bis StGB bestraft werden kann, muss er tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft handeln. Solches trifft für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zu, wenn sie die verarrestierten Vermögenswerte an das Betreibungsamt herausgibt.