Ist nach dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses ein bestimmter ausländischer Gerichtsstand nach LugUe gegeben, so ist es einem Schuldner, der trotz dieser Rechtslage in der Schweiz ein Betreibungsforum begründet, zuzumuten, eine allfällige Aberkennungsklage im Ausland einzureichen. Wird auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten oder erweist sie sich anderswie als unzulässig, so wird der Betreibungsgläubiger in der Regel den inzwischen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl vollstrecken lassen. In diesem Fall ist der Betreibungsschuldner auf die Möglichkeit der Rückforderungsklage nach Art.