Entscheidend ist, dass in der Regel die Schweiz sowohl ein Forum für die provisorische Rechtsöffnung wie für das ordentliche Erkenntnisverfahren bereithält. Für die wenigen Fälle, wo zwar ein Betreibungs und Rechtsöffnungsforum in der Schweiz gegeben ist, der ordentliche Gerichtsstand jedoch nach LugUe im Ausland liegt, sind die durch diese Zuständigkeitsspaltung hervorgerufenen Unzulänglichkeiten zu akzeptieren. Ist nach dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses ein bestimmter ausländischer Gerichtsstand nach LugUe gegeben, so ist es einem Schuldner, der trotz dieser Rechtslage in der Schweiz ein Betreibungsforum begründet, zuzumuten, eine allfällige Aberkennungsklage im Ausland einzureichen.