Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das provisorische Rechtsöffnungsverfahren immer dann durchgeführt werden kann, wenn gleichzeitig ein Gerichtsstand nach Lugano Übereinkommen in der Schweiz vorliegt (Stoffel Walter A., a.a.O., S. 382). Ob in diesem Fall von Anfang an das Rechtsöffnungsverfahren am Betreibungsort oder aber am internationalen Gerichtsstand - gleich wie die Aberkennungsklage - anzuheben ist, mag dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass in der Regel die Schweiz sowohl ein Forum für die provisorische Rechtsöffnung wie für das ordentliche Erkenntnisverfahren bereithält.