Zwar ist den Befürwortern der materiellrechtlichen Lösung beizupflichten, dass Rechtsnatur und Durchführung der Aberkennungsklage international umstritten sein können und namentlich der Betreibungsschuldner und Aberkennungskläger in eine schwierige prozessuale Situation geraten kann. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass das provisorische Rechtsöffnungsverfahren immer dann durchgeführt werden kann, wenn gleichzeitig ein Gerichtsstand nach Lugano Übereinkommen in der Schweiz vorliegt (Stoffel Walter A., a.a.O., S. 382).