1 und 2 LugUe). Ferner lässt es im vorsorglichen Rechtsschutz (einstweilige Massnahmen) die Zuständigkeit des Massnahmerichters selbst dann zu, wenn für die Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaates kompetent ist (Art. 24 LugUe). Zwar ist den Befürwortern der materiellrechtlichen Lösung beizupflichten, dass Rechtsnatur und Durchführung der Aberkennungsklage international umstritten sein können und namentlich der Betreibungsschuldner und Aberkennungskläger in eine schwierige prozessuale Situation geraten kann.