, so steht die Qualität des Vollstreckungstitels fest: entweder ist die Vollstreckung gänzlich ausgeschlossen (im Falle der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs) oder das Vollstreckungsverfahren kann ungehindert vorangetrieben werden (im Falle der Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs). e) Diese schweizerische Eigenheit ist - im Gegensatz zur Auffassung der Befürworter der materiellrechtlichen Lösung - mit dem Staatsvertragsrecht vereinbar. Das Lugano Übereinkommen enthält nicht nur in bezug auf das Vollstreckungsverfahren ausschliessliche Zuständigkeiten, sondern schränkt auch die ordentliche Zuständigkeitsordnung hinsichtlich der Erkenntnisverfahren ein (vgl. Art. 16 Ziff. 1 und 2 LugUe).