Die summarische Beurteilung der Rechtslage ist letztlich nur eine Vorentscheidung, welche die formellen Parteirollen für die definitive Abklärung der Schuldpflicht im Rahmen des Aberkennungsprozesses festlegt. Massgebend ist, dass das provisorische Rechtsöffnungsverfahren eine - wenn auch besondere - Vollstreckungsstufe ist. Wird nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheides kein Erkenntnisverfahren eingeleitet (weder ein Anerkennungsprozess nach Art. 79 SchKG noch ein Aberkennungsprozess nach Art. 83 Abs. 2 SchKG), so steht die Qualität des Vollstreckungstitels fest: