O., S. 335ff.). Schliesslich sei es sinnvoll, dass provisorische Rechtsöffnung und Aberkennungsklage am gleichen Ort anhängig gemacht und durchgeführt würden, ansonsten mit Schwierigkeiten bei der internationalen Auslegung des Rechtsöffnungsinstituts zu rechnen sei. d) Eine funktionale Betrachtung der Rechtsöffnung als solcher führt zweifelsfrei zum Ergebnis, dass deren Vollstreckungscharakter überwiegt. Die summarische Beurteilung der Rechtslage ist letztlich nur eine Vorentscheidung, welche die formellen Parteirollen für die definitive Abklärung der Schuldpflicht im Rahmen des Aberkennungsprozesses festlegt.