Die Befürworter der "materiellrechtlichen Lösung" argumentieren mit dem Wortlaut des Staatsvertrages; Art. 16 Ziff. 5 LugUe regle die Verfahren, welche allein die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben. Ferner geben sie zu bedenken, dass die Zulassung eines provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens - obwohl in der Schweiz keine Zuständigkeit für die Hauptsache nach LugUe vorhanden sei - zu Erschwernissen bei der Rechtsverfolgung von Ansprüchen führe, welche die am Lugano Übereinkommen beteiligten Vertragsstaaten gerade ausschliessen wollten (vgl. Markus Alexander R., a.a.O., S. 335ff.).