O., S. 61ff., insbes. S. 92f.). Für den (formellrechtlichen) Vollstreckungscharakter des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens votiert Kurt Amonn (Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts, 5. Aufl., S. 131 und S. 417). In dieselbe Richtung zielt offenbar auch die bundesrätliche Botschaft zum Lugano Übereinkommen (BBl. 1990 II 308f.). Das Bundesgericht hat die Frage bis anhin offengelassen bzw. musste sie noch nicht entscheiden (BGE 120 III 94, freilich ergangen in einem Fall betreffend Arrestbetreibung). Die Befürworter der "materiellrechtlichen Lösung" argumentieren mit dem Wortlaut des Staatsvertrages;