Umstritten ist hingegen, ob das Rechtsöffnungsverfahren, das allein aufgrund einer Schuldurkunde eingeleitet wird, staatsvertraglich als Erkenntnis oder als Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren ist. Die Lehre ist sich in diesem Punkt immerhin darin einig, dass diese Frage vertragsautonom, im Ergebnis damit unabhängig vom schweizerischen Recht zu beurteilen ist (Markus Alexander R., Provisorische Rechtsöffnung und Zuständigkeit nach dem Lugano Übereinkommen, ZBJV 131 [1995] S. 325). In der Sache selbst ist die Lehre zweigeteilt. Walter Stoffel plädiert für den (materiellrechtlichen) Erkenntnischarakter des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. Ausschliessliche