Aus den Erwägungen: c) Fest steht, dass das definitive Rechtsöffnungsverfahren der unmittelbaren Vollstreckung von Geldforderungen dient und als solches unter Art. 16 Ziff. 5 LugUe fällt (vgl. Schwander Ivo, Gerichtszuständigkeiten im Lugano Übereinkommen, in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano Übereinkommen, St. Galler Studien zum internationalen Recht, Bd. II, S. 92f.). Umstritten ist hingegen, ob das Rechtsöffnungsverfahren, das allein aufgrund einer Schuldurkunde eingeleitet wird, staatsvertraglich als Erkenntnis oder als Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren ist.