| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die in Frankreich domizilierte B. SA betrieb die R. SA mit Sitz in Luzern für eine Forderung von rund Fr. 800000.-. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren beantragte die Schuldnerin, auf das Gesuch der Gläubigerin sei wegen Unzuständigkeit des schweizerischen Rechtsöffnungsrichters nicht einzutreten. Zur Begründung berief sie sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die Parteien die Gerichte in Paris zuständig erklärt hatten. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern Stadt wie auch das Obergericht als Rekursinstanz wiesen die Einwendungen der Schuldnerin als unbegründet ab. Aus den Erwägungen: c)