{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-05-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_OG-1996-45_1996-05-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1715", "Checksum": "d7e8a2c580e00f060ea06e4e7f795e7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1996 45", "1996 I Nr. 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.05.1996 OG 1996 45 (1996 I Nr. 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG; Art. 16 Ziff. 5 LugUe (SR 0.275.11). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Demgemäss ist der schweizerische Rechtsöffnungsrichter auch dann zuständig, wenn der Gerichtsstand der Hauptsache nicht in der Schweiz, sondern in einem ausländischen Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens liegt. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:46", "Checksum": "a62148ab8b34feb2bc651094a4064b3b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 30.05.1996 OG 1996 45 (1996 I Nr. 45)\nRegeste:\nArt. 82 SchKG; Art. 16 Ziff. 5 LugUe (SR 0.275.11). Das provisorische Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Demgemäss ist der schweizerische Rechtsöffnungsrichter auch dann zuständig, wenn der Gerichtsstand der Hauptsache nicht in der Schweiz, sondern in einem ausländischen Vertragsstaat des Lugano Übereinkommens liegt. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Rechtsöffnungsverfahren immer dann durchgeführt werden kann, wenn gleichzeitig ein Gerichtsstand nach Lugano Übereinkommen in der Schweiz vorliegt (Stoffel Walter A., a.a.O., S. 382). Ob in diesem Fall von Anfang an das Rechtsöffnungsverfahren am Betreibungsort oder aber am internationalen Gerichtsstand - gleich wie die Aberkennungsklage - anzuheben ist, mag dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass in der Regel die Schweiz sowohl ein Forum für die provisorische Rechtsöffnung wie für das ordentliche Erkenntnisverfahren bereithält. Für die wenigen Fälle, wo zwar ein Betreibungs und Rechtsöffnungsforum in der Schweiz gegeben ist, der ordentliche Gerichtsstand jedoch nach LugUe im Ausland liegt, sind die durch diese Zuständigkeitsspaltung hervorgerufenen Unzulänglichkeiten zu akzeptieren. Ist nach dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses ein bestimmter ausländischer Gerichtsstand nach LugUe gegeben, so ist es einem Schuldner, der trotz dieser Rechtslage in der Schweiz ein Betreibungsforum begründet, zuzumuten, eine allfällige Aberkennungsklage im Ausland einzureichen. Wird auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten oder erweist sie sich anderswie als unzulässig, so wird der Betreibungsgläubiger in der Regel den inzwischen rechtskräftig gewordenen Zahlungsbefehl vollstrecken lassen. In diesem Fall ist der Betreibungsschuldner auf die Möglichkeit der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG zu verweisen (so offenbar auch Volken Paul, Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht, Bd. 4 [1994], S. 393ff., insbes. S. 402). |"}