, S. 236). 4.3. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz weder materielles Bundesrecht noch kantonales Prozessrecht verletzt, wenn sie die Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht anerkannt und definitive Rechtsöffnung für Fr. 6000.- gewährt hat. Der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. |